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COVID-ZERTIFIKATSPFLICHT: AKTUALISIERUNG DER FAQ ZU DEN AUSFALLENTSCHÄDIGUNGEN FÜR KULTURUNTERNEHMEN

COVID-ZERTIFIKATSPFLICHT: AKTUALISIERUNG DER FAQ ZU DEN AUSFALLENTSCHÄDIGUNGEN FÜR KULTURUNTERNEHMEN

10.09.2021 Der Bundesrat hat am 8. September 2021 die Ausdehnung der Covid-Zertifikatspflicht beschlossen. Diese Massnahme betrifft auch den Kulturbereich. In diesem Zusammenhang wurden die FAQ zu den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen aktualisiert. Davon betroffen sind namentlich die folgenden Fragen:


  • Können Kulturunternehmen, die sich gegen eine Wiedereröffnung entscheiden, entschädigt werden? (A.1 E.9)

  • Kann der finanzielle Schaden im Zusammenhang mit bereits gebuchten Anlässen oder Besuchen, die von den Besuchenden unter Hinweis auf die Corona-Situation und die staatlichen Schutzmassnahmen abgesagt werden, berücksichtigt werden? (A.1 E12)

  • Können allfällige Kosten für Covid-Schnelltests für Personal im Rahmen der Ausfallsentschädigungen als Covid-Mehraufwand angerechnet werden kann? (A.1 E18)

  • Können Veranstalter, die zusätzlich zum Einsatz des Covid-Zertifikats eine Kapazitätsbeschränkung vorsehen, bei den Ausfallentschädigungen Mindereinnahmen wegen freigelassener Plätze geltend machen? (A.1 E22)

  • Kann eine Ausfallentschädigung geltend gemacht werden, wenn die auftretenden Künstlerinnen und Künstler das Schutzkonzept des Veranstalters nicht einhalten wollen und die Veranstaltung deshalb abgesagt werden muss? (A.1 E23, neu)

  • Können die Kosten für den Ersatz von Personal, das über kein Covid-Zertifikat verfügt, bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden? (A.1 E24, neu)

Die aktualisierten FAQ sind unter folgendem Link zu finden:

https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/massnahmen-covid19/kulturelle-unternehmen.html#-1023283015

Bei Rückfragen zu den FAQ: Bitte sich an das zuständige kantonale Kulturamt, nicht an das Bundesamt für Kultur wenden.

bak

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