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THEMEN: PRIVATSPHÄRE, WAHRHEIT, TRENNUNG VON FAKTEN UND KOMMENTAR, UNTERSCHLAGEN WICHTIGER INFORMATIONEN

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28.08.2021 Zwei neue Stellungnahmen des Schweizer Presserates


"Tagesanzeiger.ch" und die "SonntagsZeitung" haben Demo-Teilnehmerinnen zwar identifiziert, ohne sie vorgängig anzuhören, aber deren Persönlichkeit dennoch nicht verletzt (Stellungnahme 52/2021)

Dokument:

52_2021_B_T_c_tagesanzeiger_Stn.pdf
PDF - 99 kB

Parteien: A. B. und F. T. c. "Tages-Anzeiger" und "SonntagsZeitung"

Thema: Privatsphäre

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

"Tagesanzeiger.ch" und die "SonntagsZeitung" berichteten im September 2020 in einer Recherche darüber, wer im Sommer 2019 an der Besetzung des Credit Suisse-Sitzes am Zürcher Paradeplatz beteiligt gewesen sei. Der Autor kam zum Schluss, dass rund ein Drittel der TeilnehmerInnen aus dem Ausland gekommen sei. Rund 50 Demonstrierende seien in der Folge gebüsst worden. Im Text wird auf verschiedene damals Anwesende eingegangen, unter anderem auf eine im deutschen Grenzgebiet Wohnende und eine weitere aus Basel. Beide werden mit vollem Vornamen und der Initiale des Nachnamens genannt, zu beiden werden weitere Angaben gemacht.

Die beiden Frauen legten Beschwerde beim Presserat ein, weil sie damit ohne ihre Einwilligung identifiziert worden seien. Die gemachten Angaben über sie reichten, um sie mit einer einfachen elektronischen Suche zu identifizieren. Tamedia umgekehrt stellte sich auf den Standpunkt, dass die beiden genügend anonymisiert gewesen seien. Zudem hätten sie mit ihrer Aktion ohnehin bewusst die Öffentlichkeit gesucht, sie könnten sich nicht nachträglich auf Anonymität berufen.

Der Presserat entschied die Frage der Identifizierung zugunsten der Beschwerdeführerinnen: Der volle Vorname und die Initiale des Nachnamens plus einige weitere Angaben reichten aus, um die beiden Personen schnell zu identifizieren. Hätte man auch den Vornamen gekürzt oder - noch besser - zwei fiktive Initialen verwendet ("Name der Redaktion bekannt"), wäre die Identifikation kaum oder gar nicht möglich gewesen.

Dennoch wies der Presserat die Beschwerden ab: Er entschied, dass die beiden Frauen mit ihrer Aktion (medienwirksame Besetzung des Eingangs der Credit Suisse) bewusst die Öffentlichkeit gesucht haben und sich deswegen nicht auf den Schutz vor einer Identifizierung, das heisst den Schutz ihrer Privatsphäre berufen können.

Rüge für die "Tribune de Genève": Online-Titel war überspitzt (Stellungnahme 53/2021)

Dokument:

53_2021_Wakim_c_TdG_Stn.pdf
PDF - 85 kB

Parteien: Wakim c. "Tribune de Genève"

Themen: Wahrheit / Trennung von Fakten und Kommentar / Unterschlagen wichtiger Informationen

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat bekräftigt ein öffentliches Interesse an investigativem Journalismus, dieser erfordert aber besondere Strenge. Der Rat rügt die "Tribune de Genève" für zwei Verstösse gegen den Journalistenkodex.

Eine Genfer Anwältin hat Beschwerde gegen einen Artikel der "Tribune de Genève" eingereicht, veröffentlicht in der Online-Version unter dem Titel "Son siège est à Genève - Des membres de la Fondation Interpol sont des adeptes des paradis fiscaux" ("Ihr Sitz ist in Genf - Mitglieder der Interpol-Stiftung sind Verfechter von Steueroasen"). Im Artikel heisst es, mehrere der (zehn) Mitglieder der Interpol-Stiftung hätten Firmen in Steueroasen domiziliert, was ethisch und imagemässig fragwürdig sei, da die Polizeibehörde Interpol auch Finanzkriminalität bekämpfen soll.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass die beiden Autoren ausreichend nach der Wahrheit gesucht haben und ihr Artikel zwischen Informationen und Meinungen unterscheidet. Sie schreiben der Anwältin jedoch die Gründung von zwei Gesellschaften in Panama zu, während nur die eine auf eigene Rechnung erfolgte, was die Autoren trotz der ihnen von der Anwältin gelieferten Angaben nicht erwähnen. Diese Unterlassung verstösst gegen Ziffer 3 des Journalistenkodex.

Zudem ist der Titel des im Internet publizierten Artikels problematisch: Dass die Beschwerdeführerin eine einzige Firma in Panama gegründet hat, reicht nicht aus, um sie als "Verfechterin" von Steueroasen zu qualifizieren. Der Rat rügt dies als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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